Waffenschränke - Waffenschrank Sicherheitsstufe I
Waffenschränke in Sicherheitsstufe I (nach EN-14450 / VdS 2450)! Wenn Sie nicht sicher sind welche Sicherheitsstufe der Gesetzgeber von Ihnen verlangt, rufen Sie uns an oder informieren Sie sich hier: Kurzübersicht über die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition.
Hinweis: Ein Klick auf den entsprechenden Reiter, und die Liste zeigt die gewünschte Waffenschrank-Auswahl.
| Bild | Bezeichnung | Beschreibung | Einbruchschutz Feuerschutz |
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| 9 Modellreihen wurden angezeigt. | |||||
Waffenschrank - Modellreihe R593Waffenschrank für Kurzwaffen |
Bis 40 Kurzwaffen (bei Einsatz von zusätzlichen 8 Waffenhaltern im Innentresor gg. Mehrpreis) und Munition ohne räumliche Trennung. | Sicherheitsstufe I, nach EN/1143-1 Bedingter Feuerschutz durch Stahlkonstruktion |
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Waffenschrank - Modellreihe R594Waffenschrank für Kurzwaffen |
Keine vorstehenden Beschläge/Scharniere. Bis 28 Kurzwaffen und Munition ohne räumliche Trennung. | Sicherheitsstufe I, nach EN/1143-1, VdS 2450 Bedingter Feuerschutz durch Stahlkonstruktion |
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Waffenschrank - GunsafeWaffenschrank für Langwaffen |
Sicherheitsstufe I, nach EN/1143-1, VdS 2450 Bedingter Feuerschutz durch Stahlkonstruktion |
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Waffenschrank - Modellreihe R557Waffenschrank für Langwaffen |
Waffen - Wertschutzschrank Bis 13 Langwaffen und Kurzwaffen unbeschränkt, Munition ohne räumliche Trennung. |
Sicherheitsstufe I, nach EN/1143-1 Bedingter Feuerschutz durch Stahlkonstruktion |
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Waffenschrank - Modellreihe R563Waffenschrank für Langwaffen |
Waffen - Wertschutzschrank Besonders massive Ausführung. Keine vorstehenden Beschläge und Scharniere. Bis 11 Langwaffen, Kurzwaffen unbeschränkt und Munition ohne räumliche Trennung. |
Sicherheitsstufe I, nach EN/1143-1, VdS 2450 Bedingter Feuerschutz durch Stahlkonstruktion |
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Waffenschrank - Modellreihe R558Waffenschrank für Langwaffen |
Waffenwertschutz-Mehrzweckschrank Bis zu 21 Langwaffen, Kurzwaffen unbeschränkt und Munition ohne räumliche Trennung. |
Sicherheitsstufe I, nach EN/1143-1 Schutzklasse LFS 30 P / EN 15 659 |
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Waffenschrank - Modellreihe R560Waffenschrank für Langwaffen |
Waffen - Wertschutzschrank Bis 24 Langwaffen, Kurzwaffen unbeschränkt und Munition ohne räumliche Trennung. |
Sicherheitsstufe I, nach EN/1143-1, VdS 2450 Schutzklasse LFS 30 P / EN 15 659 |
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Waffenschrank - Modellreihe R572Waffenschrank für Langwaffen |
Wertschutz - Waffenschrank mit geprüftem Feuerschutz. Bis 10 Langwaffen, Kurzwaffen unbeschränkt und Munition ohne räumliche Trennung. | Sicherheitsstufe I, nach EN/1143-1, VdS 2450 Schutzklasse S 60 P / EN 1047-1 |
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Waffenschrank - Modellreihe R584Waffenschrank für Langwaffen |
Schwere, besonders massive und aufwändige Bauart mit geprüftem Feuerschutz. Bis 11 Langwaffen, Kurzwaffen unbeschränkt und Munition ohne räumliche Trennung. | Sicherheitsstufe I, nach EN/1143-1, VdS 2450 Schutzklasse S 120 P / EN 1047-1 |
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Auszug aus dem neuen Waffengesetz
Das am 16. Oktober 2002 verkündete neue Waffengesetz tritt am 1. April 2003 in Kraft. Entspricht Ihre Aufbewahrung von Waffen und Munition nicht den Erfordernissen, haben Sie dies bis 31.08.2003 vorzunehmen und der zuständigen Behörde nachzuweisen.
§ 36 Abs. 1: Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. - Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandgrad N/0 (Stand Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedsstaates entspricht.
§ 36 Abs. 2: Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt sind, sowie verbotene Waffen, sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad N/0 entsprechendem oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu 10 Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, dass der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedsstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume gelten als gleichwertig.
§36 Abs. 3: Wer Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Massnahmen auf Verlangen nachzuweisen. Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, kann die Behörde verlangen, dass man Ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt.Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 d. Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 36 Abs. 4: Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen und Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedarf, nicht den in diesem Gesetz oder in einer nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen, so hat der Besitzer bis zum 31.August 2003 die ergänzenden Vorkehrungen zur Gewährleistung einer dieser Anforderung entsprechenden Aufbewahrung vorzunehmen. Dies ist gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und nachzuweisen.
§ 36 Abs. 5: Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen und Munition und der Örtlichkeit von den Anforderungen an die Aufbewahrung abzusehen oder zusätzliche Anforderungen festzulegen. Dabei können auch Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Nutzung von Schusswaffen festgelegt werden.
§ 36 Abs. 6: Ist im Einzelfall wegen Art und Zahl der Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.








